Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz
HZvG§ 10 Durchführung über eine Pensionskasse
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/10#abs-1 (1) Die Durchführung der kapitalgedeckten Zusatzversicherung erfolgt über eine Pensionskasse, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/10#abs-2 (2) Der Versicherungsträger soll eine Pensionskasse beauftragen, die die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erbringt. Die Beauftragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung in privatrechtlicher Form erbracht werden. Der Versicherungsträger kann auch eine Pensionskasse errichten, wenn eine Beauftragung nicht zustande kommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/10#abs-3 (3) Die Interessen der Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber werden durch den Versicherungsträger in den Organen der Pensionskasse wahrgenommen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 10 HZvG →
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- LSG Saarland, 02.03.2007 – L 7 R 44/05
- OLG Saarbrücken, 11.08.2011 – 6 UF 82/11Zitiert von 5
- OLG Saarbrücken, 14.04.2011 – 6 UF 28/11Zitiert von 6
- OLG Saarbrücken, 23.05.2005 – 9 UF 46/05Zitiert von 1
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