Gesetze / Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Gesetz

HZvG

§ 10 Durchführung über eine Pensionskasse

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/10#abs-1 (1) Die Durchführung der kapitalgedeckten Zusatzversicherung erfolgt über eine Pensionskasse, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/10#abs-2 (2) Der Versicherungsträger soll eine Pensionskasse beauftragen, die die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung erbringt. Die Beauftragung erfolgt mit der Maßgabe, dass die Leistungen der kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung in privatrechtlicher Form erbracht werden. Der Versicherungsträger kann auch eine Pensionskasse errichten, wenn eine Beauftragung nicht zustande kommt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HZvG%202002/10#abs-3 (3) Die Interessen der Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber werden durch den Versicherungsträger in den Organen der Pensionskasse wahrgenommen.

§ 9 § 11